top of page
Image by Tingey Injury Law Firm

Satzung

Westdeutsche Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Pneumologie und Allergologie e. V.  
Sitz Köln

§ 01

Übersicht

§  01    Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

§  02    Zweck des Vereins

§  03    Mitgliedschaft

§  04    Rechte und Pflichten der Mitglieder

§  05    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§  06    Organe des Vereins

§  07    Der Vorstand

§  08    Die Mitgliederversammlung

§  09    Aufgaben der Mitgliederversammlung

§  10    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§  11    Beiträge

§  12    Beurkundung von Beschlüssen

§  13    Satzungsänderungen

§  14    Vereinsauflösung

 

 

§  01    Name und Sitz des Vereins;  Geschäftsjahr

(1)       
Der Verein führt den Namen Westdeutsche Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Pneumologie und Allergologie und hat seinen Sitz in Köln. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

(2)       
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  02    Zweck des Vereins

(1)       
Der Verein hat den Zweck die Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Erkennung und Behandlung von pneumologischen und allergischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter zu fördern. Ziel des Vereins ist es, den Kenntnisstand seiner Mitglieder zum Wohle des öffentlichen Gesundheitswesens zu fördern. Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen wissenschaftlich tätigen Kinder-rund Jugendärzten und niedergelassenen Kinder-und Jugendärzten über Themen der pädiatrischen Allergologie und Pneumologie wird angestrebt.

(2)       
Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung und Erforschung der Allergie im Kindes- und Jugendalter ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

(3)       
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden. 

(4)       
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(5)       
Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a)  Fachliche Beratung der Mitglieder des Vereins.

b)  Durchführung von Versammlungen und Vorträgen.

c)  Unterstützung und Beratung von Selbsthilfegruppen, die im Bereich allergischer und pneumologischer Erkrankungen im    Kindes- und Jugendalter tätig sind.

d) Unterstützung von allergologisch tätigen Kinder-und Jugendärzten, die Fortbildungsveranstaltungen im  Bereich allergischer und pneumologischer Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter sowohl für Laien als auch für Fachpublikum veranstalten möchten.

(6)       
Der Verein ist Mitglied des Dachverbandes Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin e.V. Die Mitglieder des Vereins sind durch die Verbandsmitgliedschaft ebenfalls Mitglieder der Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin e.V., die keine Einzelmitglieder hat.

 

§  03    Mitgliedschaften

(1)       
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder sind approbierte Ärzte, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützen.

b) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv beteiligen, im übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.

c) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§  04    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)       
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

(3)       
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben.

(4)       
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

(5)       
Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins zu fördern.

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§  05    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)       
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2)       
Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

(3)       
Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

(4)       
Die Austrittserklärung  hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.

(5)       
Der Ausschluss erfolgt

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Beitragsraten im Rückstand ist.

b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

(6)       
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstands ist dem Mitglied unter Satzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe brieflich mitzuteilen.

(7)       
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss mit innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(8)       
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht, oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. 

(9)       
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§  06    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§  07    Der Vorstand

(1)       
Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden ( Sprecher des Vereins )

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) den weiteren Vorstandsmitgliedern.

Je einer  der beiden Vorsitzenden des Vereins soll jeweils in  eigener Praxis tätig  sein oder angestellter Arzt einer Klinik sein.

(2)       
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500 € belasten und für Dienstverträge ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.

(3)       
Der Vorstand wird  von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt,  bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

(4)       
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. der 2. Vorsitzende binnen zwei Wochen eine 2. Sitzung mit derselben Tagungsordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(5)       
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§  08    Die Mitgliederversammlung

(1)       
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2)       
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(3)       
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter der Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. 

(4)       
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr frist- und formgerecht eingeladen wurde.

§  09    Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat besonders folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes.

b)  die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und der Erteilung der Entlastung.

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie der nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§  10    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.

(2)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt anderes vor. Eine Vertretung bei Stimmabgabe ist unzulässig.

(3)
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4)       
Für die Wahl des Vorstandes, des Beirats sowie der Kassenprüfer ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.  Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt,  wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)       
Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies fordert, ansonsten in offener Abstimmung.

§  11    Beiträge

(1)       
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2)       
Der Betrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird  oder erst eintritt.

(3)       
Der Jahresbeitrag wird am 1. März jeden Jahres fällig.

§  12    Beurkundung von Beschlüssen

(1)       
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

(2)       
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt.

§  13    Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§  14    Vereinsauflösung

(1)       
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel  der abgegebenen Stimmen für die Auflösung erforderlich sind.

(2)       
Die Mitgliederversammlung ernennt dann zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3)       
Bei Auflösung des Vereins,  bei seinem Erlöschen, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Norddeutsche Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Pneumologie und Allergologie  e.V., Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Pneumologie und Allergologie e.V., Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Allergologie Süd e.V. 

 

Köln, den 29.9.2006

§ 02
§ 03
§ 04
§ 05
§ 06
§ 07
§ 08
§ 09
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
bottom of page